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Rauchmelderpflicht

Ca. 600 Menschen sterben jährlich in Deutschland durch Brände, bis zu 6.000 werden schwer und 60.000 leicht verletzt. Die Sachschäden gehen in die Milliarden Euro. Es ist deshalb wichtig die Rauchentwicklung frühzeitig zu entdecken, um ausreichend Zeit für die Alarmierung der Feuerwehr und zum flüchten zu gewinnen. Rauchmelder geben Alarm, bevor es zu spät ist.

Seit 2000 ist die Kampagne "Rauchmelder retten Leben" für die präventive Brandschutzaufklärung in Privathaushalten aktiv. Da in Deutschland nur rund jede zehnte Wohnung mit entsprechenden Rauchwarnmeldern ausgestattet ist, haben bereits mehrere Bundesländer eine Rauchmelderpflicht für Wohnungen in der Landesbauordnung festgeschrieben. Bundesweite Unterstützung erhält die Kampagne von Feuerwehren, Versicherungen, Schornsteinfeger und Brandschutzfach- händlern.Im Jahr 2003 führte Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland eine Rauchmelderpflicht für alle Neubauten mit Wohnnutzung ein. Es folgten die Bundesländer Saarland, Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern. Damit ist den genannten Bundesländern eine verbindliche Regelung im Baurecht in Kraft getreten.

Ausreichend ist ein Mindestschutz mit batteriebetriebenen Rauchmeldern. Die notwendige Anzahl und Anordnung ergeben sich aus der DIN 14676 "Rauchmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung". Die Ausstattung für eine Wohnung mit normaler Nutzung (Schlafraum, Kinderzimmer, Flur) besteht somit in der Regel aus drei Rauchwarnmeldern.

Die Gesetzgebung wird über die Anwendungsnorm DIN 14676 definiert:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

Schleswig Holstein - Bremen - Hamburg - NRW - Sachsen-Anhalt - Berlin - Brandenburg - Thüringen - Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Bayern - Baden-Würtenberg - Mecklenburg-Vorpommern - Niedersachsen - Sachsen

Zusammenfassung DIN EN 14604: gültig seit Oktober 2005

Die Europäische Produktnorm DIN EN 14604 legt Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie sind für Anwendungen in Haushalten oder für vergleichbare Anwendungen im Wohnbereich vorgesehen.

Die Anwendungsnorm DIN 14676 regelt auf nationaler Ebene, Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern.

Diese Norm gilt für private Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung und richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden und Sachverständigen, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Hauseigentümer und Bewohner.

Die DIN 14676 besagt, dass Rauchwarnmelder der DIN EN 14604 entsprechen müssen.

Durch die Einführung der Rauchmeldepflicht in einigen Bundesländern sind diese beiden Normen eine wichtige Planungshilfe für die zahlreichen Wohnungsbauunternehmen, die jetzt in den kommenden Jahren ihre Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten haben. In den Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer gilt die DIN 14676 sowie die DIN EN 14604 als verbindlich. Die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der in Frage kommenden Europäischen Norm muss u.a. durch eine werkseigene Produktionskontrolle sowie einer Typprüfung nachgewiesen werden. Hierbei kann das System der werkseigenen Kontrolle Bestandteil eines vorhandenen Qualitätsmanagementsystems DIN ISO 9001:2000 sein. Zum Nachweis der Konformität mit dieser Europäischen Norm muss eine Typprüfung durchgeführt werden. Diese Prüfung wird durch eine unabhängige Produktzertifizierungsstelle durchgeführt. In Deutschland ist das die VdS Schadenverhütung GmbH. Beschriftung der Rauchwarnmelder / CE-Kennzeichnung Jeder Rauchwarnmelder muss dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

•DIN EN 14604

•Herstellungsdatum oder Fertigungsnummer

•Name oder Handelszeichen und Adresse des Herstellers oder Lieferanten

•vom Hersteller empfohlenes Datum für einen Austausch des Melders, wenn die übliche Wartung regelmäßig durchgeführt wurde

•Hinweise zum Austauschen der Batterie:

Anzahl und Art der vom Hersteller empfohlenen Batterien und der beim Auswechseln der Batterie sichtbare Hinweis für den Benutzer: "Nach jedem Batteriewechsel ist der ordnungsgemäße Betrieb des Rauchwarnmelders unter Anwendung der Prüfeinrichtung zu prüfen." Zum Rauchmelder muß eine Anleitung geliefert werden, die Informationen über Anweisungen für Standortwahl, Montage und Wartung enthält.Zusätzlich müssen auf dem Produkt das Symbol für die CE-Kennzeichnung sowie die Nummer des EG-Konformitätszertifikates angegeben sein.

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Zusammenfassung DIN 14676:2006-08, gültig seit August 2006

Die DIN-Norm 14676 ist über den Beuth Verlag Berlin erhältlich. Die Anwendungsnorm, DIN 14676 regelt auf nationaler Ebene, Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern. Diese Norm gilt für private Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung und richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden und Sachverständigen, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Hauseigentümer und Bewohner.

RATING

Einteilung der Tragbaren Feuerlöscher nach ihrem Löschvermögen.

Aufgrund der technischen Weiterentwicklung und der in ihrer Wirkung oft sehr unterschiedlichen Löschmittel wurde das Löschvermögen (Löschleistung "LE") tragbarer Feuerlöscher in der Europäischen Norm EN 3 neu festgelegt. Das Löschvermögen eines Feuerlöschers - auch "Rating" genannt - wird demnach nicht mehr durch die Füllmenge (KG oder Ltr.) definiert, sondern durch eine Zahlen- und Buchstabenkombination angegeben.

Brandklassen

Der Buchstabe A (Brandklasse A) bedeutet, dass mit diesem Feuerlöscher Brände fester Stoffe gelöscht werden können .

Der Buchstabe B (Brandklasse B) bedeutet, dass mit diesem Feuerlöscher Brände flüssiger und flüssigwerdender Stoffe gelöscht werden können .

Die davor gestellten Zahlen sind das Maß für das Löschvermögen (LE) des Feuerlöschers. Sie leiten sich von der Größe genormter Prüfobjekte ab.

Die Eignung für die Brandklasse C (brennbare Gase) wird nur mit dem Buchstaben C angegeben.

Löschvermögen.

Ein tragbarer Feuerlöscher mit dem Löschvermögen 43A muss mindestens zum Löschen eines genormten Holzstapels von 4,3 mtr Länge geeignet sein. Mitlerweile gibt es 6 KG Pulver Feuerlöscher die ein Rating von 55 A haben, also 5,5 mtr Länge

Prüfobjekt Brandklasse A:

Genormter Holzstapel aus Kiefernholz, bestehend aus 14 Schichten, Höhe: 58 cm, Breite: 50 cm. Die Länge des Holzstapels in Dezimetern entspricht der Maßzahl, mit der das Löschvermögen eines Feuerlöschers der Brandklasse A definiert ist.

Ein Tragbarer Feuerlöscher mit dem Löschvermögen 233B (Brandklasse B) muss mindestens zum Löschen eines genormten, 2,33mtr Durchmesser gefüllten Behälters geeignet sein.

Prüfobjekt Brandklasse B: Genormter zylindrischer Stahlbehälter zur Aufnahme eines genau definierten flüssigen Brennstoffes.

Zusammenhang Füllmenge Löschleistung

Feuerlöscher dürfen nur auf Grund genormter Füllmengen hergestellt werden und müssen ein bestimmtes Mindestlöschvermögen erfüllen. Es können daher Feuerlöscher des gleichen Typs mit der gleichen Löschmittelmenge ein oft sehr unterschiedliches Löschvermögen haben. Das bedeutet aber auch, dass Feuerlöscher des gleichen Typs und mit gleichem Löschvermögen oft sehr unterschiedliche Löschmittelmengen haben können. Für den ungeübten Benützer (Laien) sind in diesem Fall Feuerlöscher mit größeren Löschmittelmengen (längere Löschzeit) zu bevorzugen, da Löschfehler besser korrigiert werden können.

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Europäischen Norm EN 3

Tragbare Feuerlöscher sind in der Europäischen Norm EN 3 geregelt.

Feuerlöscher besitzen nach DIN EN 3-5 fünf Schriftfelder. Das erste Schriftfeld enthält das Wort „Feuerlöscher“, darunter das Löschvermögen.

Die Brandklassen, für die ein Feuerlöscher geeignet ist, müssen angegeben und mit Piktogrammen abgebildet werden.

Die in einem Feuerlöscher verwendeten Löschmittel sind aufgrund ihrer Löschwirkung für bestimmte Arten von Bränden geeignet, die in Brandklassen eingeteilt sind. Die Brandklassen, für die ein Feuerlöscher geeignet ist, sind mit Piktogrammen abgebildet und durch die Buchstaben A, B, C, D und F abgekürzt.

Wesentlicher Unterschied zur bisherigen Zulassung ist die Zuordnung und Prüfung des Löschvermögens eines jeden Feuerlöscher anhand von Prüfobjekten (Löschobjekten, Normbrände) statt der Füllmenge.

Feuerlöscher nach der bisherigen Norm DIN 14406/1 – 3 bleiben in Deutschland weiterhin zugelassen.

Die Prüfobjekte sind folgendermaßen gestaffelt:

Bei Bränden der Brandklasse A 3A, 5A, 8A, 13A, 21A, 27A, 34A, 43A, 55A

Brandklasse B 8B, 13B, 21B, 34B, 55B, 70B, 89B, 113B, 144B, 183B, 233B

Für die anderen Brandklassen gibt es keine Staffelung des Löschvermögens.

Brandklasse C Geprüft wird nur, ob vom Feuerlöscher brennendes Gas abgelöscht wird, welches am Ende eines Rohres austritt.

Löschmittel

Als Löschmittel werden nicht brennbare Gase, Löschpulver, Wasser oder wässrige Lösungen sowie Schaum verwendet. Bis Mitte der 1990er wurden auch Halone als Löschmittel eingesetzt, die Verwendung ist aber seit dem wegen der extremen Ozonschicht-Schädigung verboten. Die folgenden Kurzzeichen zum Löschmittel sind nach EN 3 nicht mehr Bestandteil der Kennzeichnung und daher auf neueren Feuerlöscher nicht mehr zu finden.

Bezeichnung nach DIN 14 406

•Kennbuchstabe K: Kohlendioxidlöscher (Brandklasse B, selten auch C)

•Kennbuchstabe P: Pulverlöscher für reine Flammenbrände (Brandklassen B und C)

•Kennbuchstabe PG: Pulverlöscher für Flammen- und Glutbrände (Brandklassen A, B und C)

•Kennbuchstabe M: Pulverlöscher für Brände von Metallen (Brandklasse D)

•Kennbuchstabe W: Wasserlöscher (Brandklasse A)

•Kennbuchstabe S: Schaumlöscher (Brandklassen A und B)

•Kennbuchstabe H: Halonlöscher (Brandklasse B) sind überwiegend verboten wegen der Ozonschädigenden Wirkungen der Halone 1211 und 1301, siehe Montreal-Protokoll

•ohne Kennbuchstabe: Fettbrandlöscher (Brandklassen A und F) Norm EN 3 EN 3-1...6

Teil 1: Benennung, Funktionsdauer, Prüfobjekte

Teil 2, 3, 5: Prüfung, Ausführung

Teil 4: Füllmengen, Mindestanforderungen

Teil 6: Seit Mitte 1992 werden tragbare Feuerlöscher in Deutschland nach DIN EN 3 zugelassen, in Österreich seit Mitte 2003 nach der entsprechenden ÖNORM EN 3 (ab Juli 2006:

Teil 7, 8, 10):

•Wesentlicher Unterschied zur bisherigen Zulassung ist die Zuordnung und Prüfung des Löschvermögens eines jeden Feuerlöscher anhand von Prüfobjekten (Löschobjekten, Normbrände) statt der Füllmenge.

•Im Januar 2005 (DIN) bzw. Dezember 2004 (ÖNORM) macht die neu geschaffene Brandklasse F eine Überarbeitung notwendig.

Feuerlöscher nach der bisherigen Norm DIN 14406-1...3 bleiben weiterhin in Deutschland zugelassen.

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Wartung von trag- und fahrbaren Feuerlöschgeräten

Gewerblich genutzte Feuerlöscher müssen in der Regel alle zwei Jahre auf ihre Funktion überprüft werden (Sonderregelungen beachten!). Um die ordnungsgemäße Funktion des Löschgerätes und die Sicherheit des Benutzers eines Feuerlöschers zu gewährleisten, wird ein solcher Wartungsturnus auch bei privat genutzten Löschern sehr empfohlen.

Tätigkeiten:

Bestandteile einer Prüfung:

Brandschutztechnische Prüfung / Sicherheitstechnische Prüfung / Prüfset.

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Wartung von Wandhydranten nach DIN 14461 Teil 1 und Teil 2, DIN 14811, DIN 14818

Intervall mindestens alle 12 Monate durch Sachkundigen

Tätigkeiten für Steigleitung "nass" und "nass / trocken“:

Tätigkeiten für Steigleitung "trocken":

Intervall mindestens alle 12 Monate durch Sachkundigen

Tätigkeiten für Füll- und Entleerungsstationen für Wandhydrantenanlagen „nass/trocken“ DIN 14463:

Intervall mindestens alle 12 Monate durch Sachkundigen

 

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Brandschutzschilder Brandschutzzeichen Rettungszeichen Hinweisschild

Brandschutz- und Rettungszeichen dienen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage an Arbeitsstätten. Sie werden eingesetzt: für Maßnahmen zur Verhinderung von Risiken und Gefahren beim Einsatz technischer Schutzeinrichtungen in allen Arbeitsstätten, mit Ausnahme von öffentlichen Verkehrseinrichtungen

Rettungszeichen:

grüne Grundfläche (RAL 6032) weiße Zeichen / Schrift umlaufende Lichtkante

Brandschutzzeichen:

rote Grundfläche (RAL 3001) weiße Zeichen / Schrift umlaufende Lichtkante

Die Bemessung der Größe eines Zeichens erfolgt nach der Formel: h = E / Z h = Höhe des Sicherheitszeichens E = Erkennungsweite z = Distanzfaktor (bei Brandschutz und Rettungszeichen = 100)

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Flucht - und Rettungspläne

Flucht- und Rettungspläne gem ArbSt. V § 55 / VBG 125 / DIN 4844-3 und Hotel- und Zimmerpläne (mehrsprachig)

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Feuerwehrpläne

Feuerwehrpläne nach DIN14095 Strangschemen und Linienkarten Umweltschutzpläne Brandmelde- und Linienpläne nach DIN 14675 Gefahrenpläne Brandschutzordnungen nach DIN 14096 Teil 1-3

Die Erstellung und Montage von Plänen übernehmen wir. So wird gewährleistet, daß die Planungen und Durchführungen immer in Abstimmung mit den landesspezifischen Bestimmungen und den jeweils zuständigen Behörden durchgeführt wird. Selbstverständlich wird die Theorie und Praxis der Fluchtwege in Ihrem Betrieb mit Ihren Mitarbeitern in Schulungen trainiert; dazu gehören auch Löschübungen, Evakuierungsmaßnahmen und das generelle Verhalten im Brandfall. Pläne werden mittels CAD-Technik überarbeitet und neu strukturiert, nötige technische Ergänzungen oder Erneuerungen werden in Abstimmung mit Ihnen durchgeführt, damit den Vorschriften der Brandschutzverordnung genüge getan wird.

Nach § 55 der Arbeitsstättenverordnung für alle Arten von gewerblich genutzten Betrieben werden Flucht- und Rettungswegepläne gefordert, die nach den Vorschriften der VBG 125 zu erstellen sind. Er dient den im Betrieb Anwesenden dazu, daß Gebäude schnell zu verlassen und den Sammelort/Treffpunkt aufzusuchen.

Er muß folgende Angaben enthalten:

Eine Brandschutzordnung ist eine, nach DIN 14096 auf ein bestimmtes Objekt abgestimmte Zusammenfassung von Grundregeln für das Verhalten im Brandfall. Die Brandschutzordnung kann aus 3 Teilen bestehen:

Teil A :

Richtet sich an alle Mitarbeiter und Besucher, die sich in dem betreffenden Betriebsbereich aufhalten. In diesem Teil sind die wichtigsten Verhaltensregeln in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Alarm- und Brandschutzordnungen sind an markanten Stellen gut sichtbar auszuhängen.

Teil B:

Richtet sich vornehmlich an die eigenen Mitarbeiter eines Betriebes. Dieser Teil besteht aus schriftlich abgefaßten Hinweisen und Verhaltensregeln zur Verhinderung von Rauchausbreitung, Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und Hinweisen zum Verhalten im Brandfall und anderen Gefahren. Eine Ausfertigung dieses Teils der Brandschutzordnung sollte den Mitarbeitern ausgehändigt werden.

Teil C:

Richtet sich an Betriebangehörige mit besonderen Brandschutzaufgaben. Dieser Personenkreis ist in der Regel verantwortlich tätig und verfügt über besondere Betriebskenntnisse. In dieser Ausarbeitung wird ein Mitarbeiter mit der Wahrnehmung bestimmter vorbeugender Brandschutzaufgaben betraut.

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Wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung von RWA nach DIN 18232

Teil 1 - 3

Um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit einer eingebauten Rauchabzugsanlage zu gewährleisten und den Wert dieser Investition zu erhalten, ist eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung dieser ruhenden Sicherheitsanlage unverzichtbar. Die Wartung ist als eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn oder des Betreibers in den unterschiedlichsten Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben.

Bei unterlassener Wartung drohen dem Bauherren oder Betreiber neben der Gefahr von Bußgeldern und der Betriebsschließung durch die Behörden auch der Verlust von Gewährleistungsansprüchen und nach einem Brandfall bei einem Versagen der NRA noch weitere zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.

Vorschriften zur Wartung

Im Folgenden sind wesentliche Quellen aufgeführt, die aufzeigen, warum eine regelmäßige Wartung der Rauchabzugsanlage notwendigerweise durchgeführt werden muss. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland GG, Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Musterbauordnung (MBO) § 14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Damit ist schon in der grundsätzlichen Gesetzgebung festgelegt, dass auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen instandzuhalten sind, damit der Ausbreitung von Rauch vorgebeugt, Menschen gerettet und wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können. Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO) § 1 ..... technische Anlagen und Einrichtungen müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige (Anmerkung: bei NRA auch z.T. Sachkundige) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend MPrüfVO Teil C, Artikel 2 (Durch den Bauherr/Betreiber) Bereitzustellende Unterlagen - ..... - Wartungsnachweis Teil C, Artikel 3.2 Prüfungen der Bauteile - .... - Nachweis der Wartung Teil C, Artikel 4 Prüfbericht - ...... - Wartungszustand - Durchgeführte Funktionsprüfungen Diese Verordnung schreibt für die in ihr festgelegten Gebäude fest, dass die Bauaufsicht die regelmäßig durchzuführende Wartung und Funktionskontrolle zu kontrollieren hat. Strafgesetzbuch § 319 (StGB) Wer bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden. Neben diesen gesetzlichen Vorgaben findet man Vorschriften zur Wartung u.a. auch in folgenden technischen Normen. Solche Technischen Normen gelten in der Regel als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Wer diese missachtet, verstößt damit gegen bauordnungsrechtliche Auflagendie anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten, siehe § 3 Abs. 1 z. B. der BauO NRW und kann auch zivilrechtlich Gewährleistungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit, siehe VOB bzw. Haftpflichtansprüche wegen mangelhafter Verkehrsicherung nach BGB oder strafrechtlich Strafrechtliche Vorwerfbarkeit gem. § 319 StGB zur Verantwortung gezogen werden. Ohne regelmäßig durchgeführte Wartung drohen dem Bauherren bzw. dem Betreiber unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

DIN 18232 Teil 2 Kapitel 10.2 Wartung

Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren Betätigungs- und Steuerungselementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und Ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden. Vom Betreiber ist zwischen diesen Wartungsintervallen mindestens eine in einem Prüfbuch zu dokumentierende Sichtkontrolle durchzuführen. Anmerkung 1: Bei besonders schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden. Beim Austausch von Verbrauchs- oder Ersatzteilen ist darauf zu achten, dass das ordnungsgemäße und störungsfreie Zusammenwirken der Anlagenteile (Systemkompatibilität) sichergestellt ist. Es dürfen nur Verbrauchs- oder Ersatzteile mit entsprechender Anerkennung (gelistet im allgemeinen Prüfzeugnis ABP nach DIN 18232) oder Originalteile verwendet werden.

DIN 0833 Teil 1

Wartungen für elektrischen Gefahrenmeldeanlagen, darunter fallen z. B. auch elektrische NRA oder Rauchmelder, sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. Aber auch die Gewährleistungsfrist einer installierten Rauch- und Wärmeabzugsanlage wird von der Wartung berührt, wenn sie z. B. nicht oder nicht durch den Errichter oder eine von diesem autorisierte Fachfirma durchgeführt wird. VOB § 13 Nr. 4 Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 (nur) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Zur Sicherstellung seiner ungeschmälerten Gewährleistungsansprüche sollte der Bauherr bzw. der Betreiber den Wartungsvertrag mit dem Errichter der Anlage abschließen. Damit im Brandfall der Feuerversicherer den Schaden reguliert, müssen vom Versicherungsnehmer auch die in den Versicherungsverträgen relevanten Vereinbarungen für die Wartung eingehalten sein.

VdS/CEA-Richtlinie 4020 Abschnitt 12.2

Wartung In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die Rauchschürzen, vorhandene Bauteile, die Zuluftöffnungen freigeben, sowie Energiezuleitungen und Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.

Allgemeine Bedingungen für Feuerversicherungen (AFB) Im § 7 der AFB wird der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder sonst noch auferlegten und vereinbarten Vorschriften zu beachten. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Versicherer den Vertrag kündigen und sich von der Regulierungszusage befreien.

Bauherr und Betreiber von Gebäuden müssen demnach installierte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen regelmäßig warten lassen. Sonst riskieren sie sogar den Verlust Ihres Versicherungsschutzes.

Intervalle der Wartung

Die Intervalle für die durchzuführende Wartungen sind u.a. vorgegeben: in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (ABP) der eingesetzten NRA-Systeme, in denen in der Regel die mindestens jährliche Wartung vorgeschrieben ist, in der DIN 18232-2, ..... Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren .............. ...... Bei besonders schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden..... in der DIN 0833 Teil 1, ....... sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich, durchzuführen..... und in der VdS/CEA-Richtlinie 4020........ In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters ....

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Wie ist zu warten?

Es ist die NRA entsprechend den jeweiligen Herstellervorschriften (nach DIN 18232 und DIN 0833) bzw. Angaben des Errichters (VdS/CEA-Richtlinie 4020) zu warten. Dabei ist die Anlage weiteren Prüfungen (z.B. Abdrücken der CO2-Leitungen, Durchmessen von Akkumulatoren/elektrischen Leitungen, Füllgradbestimmung von CO2-Patronen usw.) zu unterziehen. Schraubverbindungen sind dabei ebenso auf festen Sitz zu überprüfen, wie bewegliche Teile (z. B. Kolbenstangen von Pneumatikzylindern) zu säubern und neu zu konditionieren. Der genaue Umfang der Wartungsarbeiten ergibt sich aus der jeweiligen hersteller- und anlagenspezifischen Wartungsanleitung. Vor Beginn der Wartungsarbeiten ist die Gesamt-Anlage auf zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen (z. B. bauliche Änderungen an den RA-Eintrittsöffnungen oder an der Zuluft, das Einbringen neuer Trennwände usw.) zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass der Wartungsfachmann die NRA zum Zeitpunkt der Übernahme/Abnahme dokumentiert und dieses in einem entsprechenden Kontrollbuch, in dem dann auch die entsprechenden Prüfergebnisse und Wartungsmaßnahmen eingetragen werden, weiterführt. Bei der Wartung ist es empfehlenswert - und deshalb in der Regel auch vom jeweiligen Hersteller/Errichter vorgeschrieben -, die komplette RWA an der Gruppenauslösestelle (Alarmkasten) zu aktivieren, um so das reibungslose Ineinandergreifen aller Systemkomponenten ähnlich dem realen Einsatzfall zu beobachten und überprüfen zu können.

Bei der Probeauslösung und Wartung verbrauchte Materialien (z. B. CO2-Patronen, Auslöser) sind zu ersetzen.

DIN 18232-2:

Austausch von Materialien Beim Austausch von Verbrauchs- oder Ersatzteilen ist darauf zu achten, dass das ordnungsgemäße und störungsfreie Zusammenwirken der Anlagenteile (Systemkompatibilität) sichergestellt ist. Es dürfen nur Verbrauchs- oder Ersatzteile mit entsprechender Anerkennung (gelistet im allgemeinen Prüfzeugnis ABP nach DIN 18232) oder Originalteile verwendet werden. Eine reine Sichtkontrolle oder eine Maßnahme ohne die vollständige Öffnung der NRA über die für den Ernstfall vorgesehenen Auslöser stellt keine fachgerechte Wartung dar. Da der Wartungsmonteur an jedem Rauchabzugsgerät entsprechende Wartungs- und Pflegearbeiten durchführen muss, müssen diese (im Regelfall von außen) entsprechend zugänglich sein. Da die Wartungsarbeiten in der Regel auf dem Dach in größerer Höhe durchgeführt werden, muss der Fachmonteur über entsprechende persönliche Sicherungseinrichtungen verfügen. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind unbedingt zu beachten.

Wer darf warten?

Für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen von der besonderen Sachkenntnis des ausführenden Unternehmens abhängt, wie es bei NRA der Fall ist, muss der Wartungsunternehmer auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörden seine Eignung nachweisen. Dies gilt neben der Wartung auch für die Instandsetzung einer RWA. Forderung nach DIN 18232-2: " Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden." (Anmerkung: also Qualifikation für die jeweils im Objekt eingebaute Rauchabzugsanlage erforderlich) Die Anerkennung einer solchen Qualifikation erfolgt zum Beispiel durch die Autorisierung durch den Systemhersteller oder den Errichter der jeweils installierten Rauchabzugsanlage. Forderungen nach VOB § 13 Nr. 4: .... beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelan- sprüche abweichend von Absatz 1 (nur) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Durch den Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer qualifizierten RWA-Fachfirma werden keine Termine mehr vergessen, reduziert sich der eigene Kontrollaufwand, werden die Kosten transparent und kalkulierbar, werden die Hersteller- und Errichtervorgaben beachtet, werden nur für den Einbau erlaubte Austausch- oder Ersatzteile verwendet, wird die Haftung gegenüber Behörden und Versicherungen geringer, steht im Notfall Hilfe zur Verfügung. Werterhalt Der Fachmonteur erkennt im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Wartung nicht nur Beschädigungen und Zerstörungen an den Komponenten der Rauchabzugsanlage, sondern dazu z.B. auch Veränderungen im baulichen Umfeld. Damit können eine Instandsetzung frühzeitig initiiert, teuere - weil oft lange unbemerkt - Langzeitschäden meist verhindert oder zumindest reduziert werden. Eine regelmäßig gepflegte und gewartete RWA bleibt so über viele viele Jahre funktions- und einsatzbereit. Die Investition kann so über einen wesentlich längeren Zeitraum genutzt und steuerlich abgeschrieben werden.

 


 

Prüfung und Wartung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen

Brand- und Rauchschutztüren und Tore sowie Rauchabschlüsse Feuer- und Rauchschutzabschlüsse wie Türen, Tore und Klappen, sind unverzichtbare Einrichtungen im baulichen Brandschutz. Im Rahmen der Gebäudesicherung dienen sie dazu, im Ernstfall wirkungsvoll die zu schnelle Ausbreitung eines Feuers und die damit einhergehende Rauchentwicklung wirksam zu verhindern. Sie helfen damit Menschenleben zu schützen. Diese Aufgabe ist allerdings nur von solchen Brandschutzelementen zu erfüllen, die im Ernstfall zuverlässig und störungsfrei arbeiten.Um mögliche Fehler rechtzeitig erkennen und beheben zu können, sowie eine optimale Lebensdauer zu erzielen, bedarf es einer regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung und Wartung der Brandschutzabschlüsse in einem Gebäude. Soweit die Theorie. Die Praxis sieht leider oft anders aus. Denn: Obwohl das Funktionieren aller Brandschutzabschlüsse als wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes eines Gebäudes eine entscheidende Rolle spielt, gibt es in Deutschland nach wie vor keine gesetzlichern Regelungen, die eine verbindliche Prüfung und Wartung im ganzen Brandschutzabschluss vorsehen. Keine verbindlichen Regelungen Bislang sind im deutschen Baurecht hinsichtlich Prüfung und Wartung von Brandschutzabschlüssen lediglich Schließmittel und Feststellanlagen geregelt. Für letztere ist eine jährliche Sicherheitsüberprüfung durch (vom Hersteller) geschulte Fachleute vorgesehen. Bei Schließmitteln verlangen die „Besonderen Ländervorschriften über die Wartung technischer Einrichtungen in Gebäuden“ bzw. die Technischen Prüfverordnungen (TPrüfVO) lediglich, dass „Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuer- und Rauchschutztüren“ alle 3 Jahre zu prüfen sind. D.h., es sind lediglich Bänder, Schlösser und ggf. Türschließer zu kontrollieren. Ob die Dichtungen noch in Ordnung sind, die Spaltmaße nicht zu groß oder auch das Türblatt beschädigt ist, ist dabei nicht Gegenstand der Überprüfung. Nur im § 14 der Musterbauordnung ist allgemein etwas über die Instandhaltungspflicht von Betreibern ausgesagt: Er hat nämlich die einwandfreie Funktion aller sicherheitsrelevanten Bauteile jederzeit zu gewährleisten. Dass sich diese Anforderung in der Praxis kaum niederschlägt, wird immer wieder bei Ortsbegehungen deutlich (s. Abbildungen). Alle Bauteile müssen funktionieren Ein Feuerschutzabschluss nach DIN 4102 oder ein Rauchschutzabschluss nach DIN 18 095 besteht jedoch nicht nur aus Schließmitteln, sondern auch aus Tür-/Torblatt, Zarge, Dichtungen, Schlössern und Beschlägen. Das komplette Zusammenspiel dieser Bestandteile ist elementar wichtig für die einwandfreie Funktion des Brandschutzabschlusses. Im Brandfall müssen alle Komponenten ihre Funktion zu hundert Prozent erfüllen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass zum Beispiel absenkbare Bodendichtungen deutlich früher verschleißen können als die Schließmittel. Die lebensrettende Funktion des Brandschutzabschlusses ist aber bereits mit dem Ausfall einer der Komponenten nicht mehr gesichert. Jährliche Sicherheitsprüfung Feuer- und Rauchschutztüren und –tore sind im Prinzip in allen Gebäudearten zu finden. Hervorzuheben sind insbesondere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen und Kindergärten, Warenhäuser, Produktionsstätten und Logistikzentren, Büros, Kinos, Theater oder auch Fußballstadien. So unterschiedlich wie die Einsatzbereiche, so unterschiedlich ist auch der nutzungsbedingte Verschleiß der Brandschutzelemente.

Um hier Defekte weitgehend auszuschließen, empfiehlt der Industrieverband Tore Türen Zargen, daher, Feuer- und Rauchschutzabschlüsse regelmäßig mindestens einmal pro Jahr einer fachgerechten Sicherheitsüberprüfung und Wartung zu unterziehen. Da es sich um eine komplexe technische Begutachtung handelt, dürfen diese Arbeiten gemäß der Anforderungen aus dem Baurecht nur von qualifizierten und geschulten Sachkundigen durchgeführt werden. Worauf ist bei der Sicherheitsüberprüfung und Wartung zu achten? Allgemeiner Zustand: Hier geht es um eine Sichtkontrolle von Türblatt und Zargen auf mechanische Schäden und Korrosion. Schloss: Sitz der befestigten Schrauben ist zu kontrollieren, Falle und Riegel sind zu ölen, eine allgemeine Funktionskontrolle ist durchzuführen. Außerdem ist das Fallenspiel zu prüfen – bei zu viel Spiel ist die Dichtigkeit des Abschlusses nicht mehr gewährleistet. Bänder: Befestigungen sind zu kontrollieren, der Fangbolzen ist zu fetten. Schließmittel: Federbänder, sofern vorhanden, sind zu fetten. Die Schließfunktion ist zu prüfen und ggf. nachzustellen. Bei Türschließern sind alle beweglichen Teile zu fetten. Schließgeschwindigkeit, Schließkraft und Endanschlag müssen getestet und ggf. nachjustiert werden. Dichtungsprofile: Diese sind auf Beschädigungen und Verschleiß zu prüfen. Außerdem muss kontrolliert werden, wie die Dichtungen am Türblatt anliegen. Schadhafte Dichtungen sind grundsätzlich auszutauschen. Verglasung: Vorhandene Glasscheiben sind auf Beschädigungen zu überprüfen. Bei Feuerschutztüren darf nur geprüftes Glas eingesetzt sein – Zulassungsstempel auf der Glasscheibe kontrollieren.

Feststellanlagen: Bei Türen und Toren mit Feststellanlage ist diese gemäß Zulassung auf ihre Funktion sowie das Zusammenwirken aller Teile zu überprüfen (darf nur von speziell geschulten Sachkundigen durchgeführt werden). Wichtig für Servicedienst und Betreiber ist, dass Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfung in einem Serviceheft (Prüfbuch) zu dokumentieren sind. Auf eventuell vorliegende Schäden sollte der Sachkundige unbedingt schriftlich hinweisen – z.B. durch einen Vermerk im Prüfbuch, um kein Haftungsrisiko einzugehen.

Änderungen an Feuerschutzabschlüssen

Ein Feuerschutz ist ein komplettes System bestehend aus Türblatt, Schloss, Bändern, Türrahmen, Dichtungen etc. Änderungen an diesem System und Austausch von einzelnen Komponenten können nur in sehr begrenztem Umfang durchgeführt werden. Die zulässigen Änderungen sind in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) in der letzten Fassung vom Juni 1995 genau festgelegt und beschrieben. Bei den zulässigen Änderungen und Ergänzungen ist zu unterscheiden zwischen bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen und solchen, die erst noch hergestellt werden. Bevor also an eine Feuerschutztür oder einem Feuerschutztor eine zusätzliche Einrichtung angebracht oder eine Veränderung durchgeführt werden soll, ist anhand der DIBt-Vorgaben zu prüfen, ob diese Veränderung zulässig ist.

Grundsätzlich nicht erlaubt sind folgende Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen:Die Montage von elektrischen Türöffnern, wenn die Vorrichtung oder die Aussparung nicht bereits werksseitig vorgesehen wurde. Blockschlösser im oder auf dem Türblatt. Das Nachrüsten verdeckter Kabelübergänge, z.B. für Riegelkontakte oder E-Öffner (auch Teilnachrüstung z.B. an der Zarge ist nicht erlaubt). Bei Feuerschutzschiebetoren das nachträgliche Anbringen von Verschließeinrichtungen oder zusätzliche Haken und Riegel. Ein vollständiges Beplanken von Tür- oder Toroberflächen mit Holz, Alublech oder Sonstigem Werden solche Änderungen, die in der Praxis leider immer wieder anzutreffen sind, an Feuerschutzabschlüssen vorgenommen, erlischt die Zulassung der Tür. Für den Betreiber, aber auch für das Fachunternehmen, das die Änderungen vorgenommen hat, kann dies im Schadensfall ernst zu nehmende Konsequenzen nach sich ziehen.

 

EN 12101

Die europäische Norm EN 12101-2 ist seit dem 01. September 2006 rechtlich bindend und ersetzt künftig die DIN 18232-3.

Auch WindowMaster hat diese Anforderung aufgegriffen und mit Hueck/Hartmann einen namhaften Hersteller von Aluminiumprofilsystemen als Partner gewinnen können. Um innovative variable Systeme anbieten zu können haben wir verschiedene Kombinationen für Dachelemente und Senkrechtfassaden getestet.

Dadurch kann mit der Antriebstechnologie der WindowMaster GmbH ein breites Spektrum an spezifischen Lösungen realisiert werden.

In den mehr als vierzig verschiedenen Versuchsaufbauten mussten die beschriebenen Konstruktionen den Prüfanforderungen standhalten.

Hierzu gehörten z. b. die Überprüfung der aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche mit Hilfe des Windkanals,

die Belastungsprüfung des Elementes (Schließverhalten bei einer Dauerfunktion von 11.000 Zyklen mit und ohne äußere Belastung) und

die Funktion bei niedrigen und hohen Temperaturen und unter Windlast.

Im Bereich der Senkrechtfassade wurden die Tests mit dem speziell für große Belastungen entwickelten Kettenantrieb des Typs WMU 836-EN durchgeführt. Dieser wurde mit Profilen der Serien 1.0, 1.0IF, 72E, 72 E IF und 2.1 kombiniert und als Dreh-, Kipp- und Klappfenster ein- und auswärts sowie Senkklappelementen auswärts öffnend getestet. Ergänzt wurden diese Systeme durch den – eigens für die neue Norm modifizierten - Verriegelungsantrieb WMB 801-EN.

Die Spindelantriebe des Typs WMS 409-EN sind für Dachsysteme überaus effizient, da sie große Hübe auch bei schweren Lasten problemlos ermöglichen. Sie wurden ihrer Aufgabe erwartungsgemäß hervorragend gerecht.

Da der WMS 409-EN im Dachbereich eingesetzt wird, wurde er nicht nur solo, sondern auch synchron getestet um somit größtmögliche Lasten heben zu können.

Die Antriebsanordnung kann hierbei auf verschiedene Arten erfolgen.

Kombiniert wurden diese Antriebe mit den Profilsystemen der Serien 85 E und 1.0 VF 50/60.

Alle Tests wurden im Materialprüfungsamt NRW in Erwitte sowie im I.F.I. (Institut für Industrieaerodynamik) in Aachen durchgeführt.

WindowMaster hat im Rahmen dieser Prüfungen einmal mehr bewiesen, dass das Unternehmen durch die stetige Neu- und Weiterentwicklung der Produktpalette zurecht einer von Europas führenden Herstellern im Bereich der Fassendentechnologie und RWA-Lösungen ist.

Die Elemente, die aus qualitativ hochwertigen Profilen des Hauses Hueck/Hartmann gefertigt wurden, haben selbstverständlich ebenso dazu beigetragen, dass die Prüfungen zu unserer vollsten Zufriedenheit verlaufen sind.

Antriebs- und RWA-Technologie von WindowMaster und Elemente aus dem Hause Hueck/Hartmann - eine erfolgreiche Synergie.

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